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BGH·XII ZB 500/12·09.01.2013

Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren: Erneute Zurückverweisung bei fehlender Begründung der Einrichtung der Vermögensfürsorge

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich gegen die Fortdauer einer Betreuung, insbesondere der Vermögenssorge. Das Landgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Erforderlichkeit der Vermögensfürsorge nachvollziehbar zu begründen. Der BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer; Feststellungen zur Willensbildung blieben unbeanstandet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattgegeben; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Betreuung, namentlich der Vermögenssorge, erfordert eine nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit; fehlt eine solche Begründung, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Das Berufungsgericht hat sich mit den substantiellen Vorbringen der betroffenen Person auseinanderzusetzen; Hinweise früherer Entscheidungen dürfen nicht unbeachtet bleiben.

3

Feststellungen des Tatgerichts zur Frage, ob dem Betroffenen ein freier Wille im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB entgegensteht, sind nur eingeschränkt zu beanstanden; für bestimmte Feststellungen kann nach § 74 Abs. 7 FamFG auf weitergehende Begründung verzichtet werden.

4

Bei wiederholter Aufhebung in derselben Sache kann der Senat nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG die Sache zur erneuten Behandlung an eine andere Kammer der Vorinstanz verweisen.

Relevante Normen
§ 1896 Abs 1 BGB§ 74 Abs 6 S 3 FamFG§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG§ 1896 Abs. 1 a BGB§ 74 Abs. 7 FamFG§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 20. Juli 2012, Az: 9 T 62/12

vorgehend AG Buxtehude, 18. April 2011, Az: 7 XVII 76/11

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.

2

Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.

3

Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

4

Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.

5

Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.

7

Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

8

2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.

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