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BGH·XII ZB 303/25·05.11.2025

Rechtsbeschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren verworfen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügt die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren. Zentral ist, ob die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der gesetzlich geforderten Form erhoben wurde und ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine grundsätzliche Bedeutung dargetan und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert vorgetragen wurde; insbesondere fehlten konkrete Auskünfte zu Einkommen, Vermögen und erklärter Leistungsbereitschaft.

Ausgang: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und ohne substantiierten Nachweis einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

2

Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert die substantielle Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung gehabt hätte; Ausnahmen bestehen nur, wenn die Entscheidungsrelevanz unmittelbar aus dem Prozessstoff ersichtlich ist.

3

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren setzt die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FamFG konkrete Auskünfte über Einkommen und Vermögen sowie eine Erklärung darüber voraus, inwieweit und in welcher Höhe der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung bereit ist.

4

Spekulative oder unkonkrete Behauptungen, dass eine vorzeitige Entscheidung den ergänzenden Vortrag verhindert habe, genügen nicht zur Begründung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; es müssen konkrete Angaben gemacht werden, aus denen eine abweichende Entscheidung ersichtlich wäre.

Relevante Normen
§ Unterhaltsvorschussgesetz§ 256 Satz 2 FamFG§ 112 Nr. 1 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 23. Mai 2025, Az: 2 WF 60/25

vorgehend AG Karlsruhe, 1. April 2025, Az: 21 F 72/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 9.576 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.

2

Der Antragsteller erbrachte und erbringt für zwei von sechs Kindern des Antragsgegners, geboren im Januar 2023 und im Mai 2024, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Er hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt zu verpflichten. Dazu hat der Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben und eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend gemacht. Dies hat das Amtsgericht in seinem noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassenen Festsetzungsbeschluss, mit dem es den Antragsgegner zur Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder verpflichtet hat, unberücksichtigt gelassen. Die gegen den Festsetzungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verworfen, das Rechtsmittel sei gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, weil die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht in der gesetzlich vorgegebenen Form erhoben worden sei. Denn der Antragsgegner habe keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und sich nicht dazu erklärt, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung in der Lage sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2025 - XII ZB 202/25 - juris Rn. 3 mwN) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Antragsgegners in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargetan.

4

1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes bedarf es dabei unter anderem Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. zu den Anforderungen im Rahmen einer Berufungsbegründung Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 14 mwN).

5

2. An der danach erforderlichen Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes fehlt es vorliegend.

6

Zwar führt die Rechtsbeschwerde aus, es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner ohne die vorzeitige Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit unter Erteilung von Auskünften und Vorlage von Einkommensnachweisen bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist erhoben hätte; jedenfalls hätte er dies bei nochmaligem Hinweis des Amtsgerichts getan. Auch dies wäre indes für die Erhebung der Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit unzureichend gewesen, weil § 252 Abs. 2 iVm Abs. 4 FamFG weiter voraussetzt, dass der Antragsgegner erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hierzu verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und inwieweit der mit der Zustellung der Antragsschrift gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamFG belehrte Antragsgegner eine verpflichtende Erklärung zu seiner Leistungsbereitschaft in konkreter Höhe abgegeben hätte. Seine in erster Instanz pauschal erklärte Bereitschaft zur Unterhaltszahlung reicht hierfür nicht aus, zumal sich die Einwendung des Antragsgegners nur darauf stützt, in Anbetracht der Zahl der gleichrangig Unterhaltsberechtigten (§ 1609 Nr. 1 BGB) nicht zur vollständigen Leistung des geforderten Unterhalts in der Lage zu sein.

7

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist im Übrigen auch deshalb nicht dargetan, weil es an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu fehlt, welche konkreten Angaben der Antragsgegner im Falle der Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder jedenfalls nach einem erneuten Hinweis auf die Anforderungen des § 252 Abs. 2 und 4 FamFG gemacht hätte. Dass es ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler aufgrund der in diesem Falle etwa abgegebenen Erklärungen des Antragsgegners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der vorgelegten Belege und seiner Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichte, zu einer anderen Festsetzungsentscheidung durch das Amtsgericht hätte kommen können, ist aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich.

8

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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GünterPernice