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BGH·XII ZB 202/25·10.09.2025

Rechtsbeschwerde in Unterhaltsverfahren verworfen wegen Unterschrifts- und Begründungsmängeln

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse setzte Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren fest; der Antragsgegner reichte eine Beschwerde ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht dargelegt wurden und die Beschwerdebegründung nicht unterschrieben war. Pauschale Rügen ohne konkrete Verfahrensfehler genügen nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als unzulässig verworfen (Begründungs- und Unterschriftsmängel)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.

2

Eine pauschale Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung ohne konkrete Darlegung, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das erstinstanzliche Gericht übergangen habe, genügt nicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

3

Im vereinfachten Verfahren nach dem FamFG muss die Beschwerdebegründung gemäß § 64 Abs. 2 FamFG unterzeichnet sein; fehlt die Unterschrift, ist die Eingabe unbeachtlich.

4

Rügen von Verfahrensmängeln sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich auf konkrete Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens Bezug nehmen und nicht lediglich allgemeine oder auf andere Behörden gerichtete Kritik enthalten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 112 Nr. 1 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 522 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 24. März 2025, Az: 19 UF 14/25

vorgehend AG Lüneburg, 10. Dezember 2024, Az: 36 F 166/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 3.996 €

Gründe

I.

1

Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

2

Der Antragsgegner ist der Vater eines im Dezember 2020 geborenen Kindes, das bei seiner Mutter lebt. Der Antragsteller erbrachte bzw. erbringt für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Beim Amtsgericht hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.236 € sowie von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten. Zu diesem Antrag hat der Antragsgegner keine Stellungnahme abgegeben. Das Amtsgericht hat den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die allein auf Einwendungen gestützt ist, die erstmals mit der - nicht unterschriebenen - Beschwerdebegründung erhoben worden sind, hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 - FamRZ 2023, 212 Rn. 6 f. mwN). Im Übrigen ist sie aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

4

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsbeschwerde entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt.

5

Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch eine in der Verfahrensordnung vorgesehene Instanz verfahrenswidrig unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verwehrt worden. Die Rüge der Gehörsverletzung wird im Rahmen der Begründetheit der Rechtsbeschwerde weiter wie folgt konkretisiert: Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts könnten die Beteiligten im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 256 Satz 1 FamFG auch rügen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide oder Verstöße gegen die richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten oder weitere Verfahrensmängel vorlägen. Solche Einwendungen habe der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, weil er dort auch Verfahrensmängel und Verfahrensfehler des Amtsgerichts gerügt habe.

6

Dieses Vorbringen vermag der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil es im Verfahren keine Grundlage findet. Die Rechtsbeschwerde führt nicht näher aus, welche Verfahrensfehler oder Verfahrensmängel dem Amtsgericht unterlaufen sein sollen, sondern nimmt insoweit nur pauschal die Beschwerdebegründung in Bezug. Diese lässt aber keinen Bezug zum Verfahren vor dem Amtsgericht erkennen, weil dort lediglich vermeintliche Versäumnisse anderer Behörden kritisiert werden. Verfahrensfehler des Amtsgerichts sind danach nicht ersichtlich.

7

Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch deswegen als richtig, weil der Antragsgegner die Beschwerdeschrift entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht unterzeichnet hat.

Sonstlt

Berichtigungsbeschluss vom 8. Oktober 2025

Der Senatsbeschluss vom 10. September 2025 wird in der dritten Zeile von Randnummer 4 der Gründe wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass „FamFG“ ersetzt wird durch „ZPO“.

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