Aufhebung einer Betreuung bei verweigerter Mitwirkung; Grenzen der Unbetreubarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner seit 2015 bestehenden Betreuung. Das LG hat den Aufhebungsantrag abgelehnt; die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass bloße Verweigerung der Mitwirkung nicht zwangsläufig Unbetreubarkeit begründet und dass ohne Hinweise auf eine wesentliche Besserung an der bisherigen Sachlage an der Betreuung festgehalten werden kann.
Ausgang: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung der Aufhebung der Betreuung wurde zurückgewiesen; die Betreuung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist; die bloße Verweigerung jeder Mitwirkung des Betroffenen rechtfertigt die Aufhebung nicht, da sie Ausdruck der Erkrankung sein kann.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren ist nicht uneingeschränkt; das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Die Beschwerdebefugnis einer als Beteiligten in früherer Instanz erschienenen Ehefrau folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unabhängig davon, in welcher Eigenschaft sie ursprünglich beteiligt wurde.
Bei Vorliegen eines jüngeren Sachverständigengutachtens, das die Fortführung der Betreuung als dringend erforderlich bewertet, rechtfertigen fehlende Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage die Aufhebung der Betreuung nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 20. Juni 2023, Az: 1 T 84/23
vorgehend AG Nienburg, 15. Mai 2023, Az: 11 XVII M 727
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der 63jährige Betroffene erstrebt die Aufhebung der für ihn im Jahr 2015 eingerichteten Betreuung. Er leidet nach einem Unfall mit einem schweren Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma 3. Grades an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten. Zur Betreuerin ist seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) bestellt worden, mit welcher er zusammenlebt.
Im vorliegenden Verfahren hat der anwaltlich vertretene Betroffene im April 2023 die Aufhebung der zuletzt im Dezember 2022 verlängerten Betreuung beantragt.
Das Amtsgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt, der sich wie die Beteiligte zu 1 gegen die Aufhebung der Betreuung ausgesprochen hat. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Erstbeschwerde dahin ausgelegt, dass sie im Namen des Betroffenen eingelegt sei. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB lägen nicht vor. Dass der Betroffene, wie vom Amtsgericht angeführt, jede Mitwirkung verweigere, rechtfertige die Aufhebung der Betreuung noch nicht. Bei Annahme einer „Unbetreubarkeit“ sei vielmehr Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein könne. Dass der vom Amtsgericht persönlich angehörte Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Aufhebung beantragt habe, genüge nicht. Nach dem im vorausgegangenen Verlängerungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten sei die Betreuung weiterhin dringend erforderlich und mangels Möglichkeit einer freien Willensbildung auch gegen den Willen des Betroffenen weiterzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Zwischenzeit eine Veränderung ergeben habe, bestünden nicht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Unzulässigkeit der Erstbeschwerde liegt nicht vor.
Zwar erscheint die Auslegung des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerde im Namen des Betroffenen eingelegt sei, zweifelhaft. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 als Ehefrau des Betroffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Da das Gesetz nur auf die Beteiligung als solche abstellt, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Eigenschaft (Betreuerin oder Ehefrau) sie beteiligt worden ist.
b) Das Beschwerdegericht konnte bei der gegebenen Sachlage entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch in zulässiger Weise von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen.
aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war eine persönliche Anhörung des Betroffenen im vorliegenden Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Die dies anordnende Vorschrift des § 278 FamFG ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung nicht von der Verweisung nach § 294 Abs. 1 FamFG erfasst. Zwar kann nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich sein, um dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f.). Da über Art und Umfang der Ermittlungen aber grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
bb) Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall von einer Anhörung abgesehen hat.
Das Amtsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Anhörung lediglich die Verweigerung jeder Mitwirkung durch den Betroffenen festgestellt. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass das Ziel der gesetzlichen Betreuung nicht erreicht werden könne und diese deshalb unverhältnismäßig sei. Da der Betroffene sich aber schon im vorangegangenen Verlängerungsverfahren gegen die Betreuung ausgesprochen hatte und dies auch durch den im vorliegenden Verfahren von ihm gestellten Aufhebungsantrag dokumentiert war, hat die betreffende Feststellung des Amtsgerichts insoweit keine tatsächliche Änderung, etwa hinsichtlich dessen Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB, ergeben, die der weiteren Aufklärung bedurft hätte. Dementsprechend hat das Amtsgericht die Betreuung lediglich für zwecklos und daher für unverhältnismäßig gehalten.
Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser - sowohl von der Einschätzung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin als auch der des Verfahrenspflegers ohne nähere Begründung abweichenden - Bewertung unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18 - FamRZ 2019, 638) auseinandergesetzt. Es hat dabei näher begründet, dass die Wahrnehmung der Vermögenssorge durch die Betreuerin weiterhin sinnvoll und notwendig ist. Hinsichtlich der übrigen Aufgabenbereiche folgt das gleiche aus den vom Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen. Danach kann der Betroffene seine gesamten Belange nicht ausreichend überblicken und diese auch nicht eigenständig regeln. Die Konsequenzen seines Handelns sind ihm nicht ausreichend bewusst. Eine Verbesserung des beim Betroffenen bestehenden Krankheitsbilds wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Dass das Beschwerdegericht im Ergebnis die Aufhebung der Betreuung abgelehnt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Einer (erneuten) persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es hierzu nicht.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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