Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bei isolierter Anfechtung der Vormundauswahl
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter, der die elterliche Sorge entzogen worden war, focht isoliert die Auswahl des Vormunds an. Das OLG verwies die Beschwerde als unzulässig; der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Senat stellt fest, dass Sorgerechtsentziehung und Vormundauswahl selbständige Verfahrensgegenstände sind. Steht die Sorgerechtsentziehung nicht zur Entscheidung, begründet Art. 6 GG keine Beschwerdebefugnis gegen eine isolierte Vormundauswahl.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Mutter gegen die Auswahl des Vormunds als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat einem Elternteil die elterliche Sorge rechtswirksam entzogen worden, fehlt diesem Elternteil hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Auswahl des Vormunds die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG.
Die Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) und die Anordnung sowie Auswahl des Vormunds (§ 1773 BGB) sind rechtlich selbständige Verfahrensgegenstände.
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG begründet nicht kraft eigener Substanz eine Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG gegen eine isolierte Auswahlentscheidung des Vormunds, soweit die Rückübertragung der Sorge nicht Verfahrensgegenstand ist.
Die bloße fehlende förmliche Beteiligung eines vorgeschlagenen Vormunds begründet für den nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil keine eigene Rechtsposition mit Beschwerdeberechtigung; eine anderslautende Betroffenheit setzt voraus, dass die Sorgerechtsentscheidung selbst angefochten ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Mai 2024, Az: 17 UF 233/23, Beschluss
vorgehend AG Stuttgart, 26. Oktober 2023, Az: 22 F 199/23
Leitsatz
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 4.000 €
Gründe
I.
In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Amtsgericht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2) die elterliche Sorge für die im Februar 2019 und Juli 2022 geborenen Kinder entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund hat es das zuständige Jugendamt bestimmt.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat sich die Kindesmutter nur gegen die Auswahl des Vormunds gewendet und die Bestellung der Großmutter der Kinder zum Vormund beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter.
II.
Die zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 354/22 - FamRZ 2025, 1545 Rn. 7 mwN) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2024, 1547 veröffentlicht ist, fehlt der Kindesmutter die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG.
Das Sorgerecht der Kindesmutter könne nicht mehr beeinträchtigt werden, da ihr dieses aufgrund der nach § 40 Abs. 1 FamFG sogleich wirksamen Entscheidung nicht mehr zustehe. Das fortbestehende Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) komme als Rechtsposition, die eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG begründe, nicht in Betracht. Da es bei isolierter Anfechtung der Vormundauswahl nicht um eine Sorgerechtsentscheidung gehe, durch die der von einer Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erlangen könne, sei ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung der Kindesmutter nicht gegeben. Das stimme auch mit der Behandlung der nachträglichen Auswechselung des Vormunds durch die überwiegende Ansicht überein. Der Gesichtspunkt, dass die Auswahlentscheidung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten integraler Bestandteil der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge sei, könne der Kindesmutter nicht zu einer Beschwerdebefugnis verhelfen, weil diese den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit nicht angefochten habe. Weil ihr dies möglich gewesen sei, sei ihr nicht der Rechtsschutz verweigert worden.
Dass die Großmutter am erstinstanzlichen Verfahren nicht förmlich beteiligt worden sei, berühre keine eigene Rechtsposition der beschwerdeführenden Kindesmutter. Im Übrigen habe die vom Familiengericht angehörte Großmutter den schriftsätzlichen „Antrag“, ihr die elterliche Sorge zu übertragen, ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter sei im erstinstanzlichen Verfahren eingehend überprüft und vom beauftragten Sachverständigen behandelt worden.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter im Hinblick auf die von ihr isoliert angefochtene Auswahl des Vormunds verneint.
a) Die Beschränkung der Beschwerde auf die Vormundauswahl war wirksam. Anders als in Verfahren zur Betreuerbestellung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 6 mwN) handelt es sich bei der Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds gemäß § 1773 BGB andererseits nicht um eine Einheitsentscheidung, sondern um selbständige Verfahrensgegenstände (vgl. BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. November 2025] § 1773 Rn. 9; MünchKommBGB/Lettmaier 9. Aufl. § 1773 Rn. 28 mwN). Dass die Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden, ändert daran nichts. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Auswahl des Vormunds gewesen ist.
b) Der Kindesmutter fehlt hinsichtlich der Vormundauswahl die Beschwerdeberechtigung.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hinsichtlich der Vormundauswahl ist dies für den Elternteil nach Entziehung des Sorgerechts zu verneinen. Das Beschwerdegericht hat sich für seine Auffassung zutreffend auf die in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegende Auffassung gestützt (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2023, 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1046; OLG Celle FamRZ 2012, 1826 zur Auswahl des Ergänzungspflegers; Sternal/Jokisch FamFG 22. Aufl. § 59 Rn. 71 mwN).
aa) Zwar steht den Eltern auch nach Entziehung der elterlichen Sorge das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin zur Seite. Dieses gewährleistet insbesondere die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 11). Das Elternrecht ist aber im Fall einer fortbestehenden und als solche nicht verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsentziehung insoweit eingeschränkt, als hinsichtlich der elterlichen Sorge keine Rechtszuständigkeit der Eltern mehr besteht. Der jeweilige Elternteil ist infolgedessen von der Ausübung der elterlichen Sorge ausgeschlossen, sodass er rechtlich von der Auswahl des Vormunds nicht betroffen wird. Denn die Entscheidung, wer als Vormund tätig wird, fällt nicht mehr in den Rechtskreis des Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist und deren Rückübertragung nicht in Rede steht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermittelt auch § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein eigenständiges Recht. Sofern die Pflicht zur Berücksichtigung des Elternvorschlags als Ausfluss des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG zu betrachten ist, ist der Rechtsschutz der Eltern in Bezug auf die Sorgerechtsentziehung jedenfalls als ausreichend anzusehen.
Das von der Gegenauffassung angeführte Argument, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über die Sorgerechtsentziehung (so OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1028, 1029 f. mwN) trifft nur auf den Fall zu, dass auch die Sorgerechtsentziehung Verfahrensgegenstand ist. Das wird auch deutlich, wenn in einem späteren Verfahren allein über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist und die nicht sorgeberechtigten Eltern - zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung - vom Familiengericht allenfalls anzuhören sind (vgl. § 160 Abs. 2 FamFG). Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sorgerechtsentziehung (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208, 209 f.) setzt voraus, dass diese (noch) Verfahrensgegenstand ist (aA OLG Koblenz Beschluss vom 27. April 2020 - 9 UF 32/20 - juris Rn. 9 zur Auswahl des Ergänzungspflegers).
Die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nur für den Fall, dass der Vorschlag der Eltern nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist (so OLG München FamRZ 2016, 1475; Staudinger/Veit BGB [2020] § 1779 Rn. 117 mwN) vermischt in unzulässiger Weise die Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, mit der davon zu trennenden Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17 - FamRZ 2019, 229 Rn. 23).
Das Beschwerdegericht hat dementsprechend den vorliegenden Fall zutreffend von der anders zu beurteilenden Situation abgegrenzt, dass Sorgerechtsentziehung und Auswahl des Vormunds gleichzeitig Verfahrensgegenstände sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 10 f. mwN).
bb) Das Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter sich auch nicht auf Rechte ihrer Mutter (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1841) berufen kann.
Günter RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubsan der Signatur gehindert. Botur Günter Krüger Recknagel