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BGH·XII ZB 158/24·11.02.2026

Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung von Maßnahmen nach §1666 BGB: Beschwerdebefugnis fehlt

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung gerichtlicher Schutzmaßnahmen nach §1666 BGB. Zentral ist, ob ein Elternteil durch die Versagung solcher Maßnahmen in eigenen Rechten betroffen ist. Der BGH verneint die Beschwerdebefugnis: Die Entscheidung berührt allein den Schutzanspruch des Kindes (Art. 6 Abs.2 GG), nicht die subjektiven Rechte der Eltern. Die Beschwerde wird daher verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Kindesvaters gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach §1666 BGB mangels Beschwerdebefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebefugnis nach §59 Abs.1 FamFG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener, rechtlich geschützter Positionen voraus; bloß mittelbare oder reflexartige Auswirkungen genügen nicht.

2

Die Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen nach §1666 BGB berührt grundsätzlich allein den Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat und begründet kein subjektives Recht der Eltern auf hoheitliches Einschreiten.

3

Das staatliche Wächteramt nach Art.6 Abs.2 Satz2 GG dient dem Schutz des Kindes und begründet kein einklagbares Elternrecht auf staatliches Einschreiten.

4

Die Versagung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greift nicht unmittelbar in das elterliche Sorgerecht (§1626 BGB) oder das Umgangsrecht (§1684 BGB) ein; Erschwernisse dieser Rechte sind regelmäßig nur mittelbare Auswirkungen und begründen keine Beschwerdebefugnis.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 2 GG§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 1666 BGB§ 59 Abs 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 25. März 2024, Az: 1 UF 152/23, Beschluss

vorgehend AG Helmstedt, 27. Oktober 2023, Az: 4 F 822/19

Leitsatz

Einem Elternteil fehlt die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2024 wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.

Wert: 4.000 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kindesvater gegen eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt ist.

2

Das im April 2014 geborene Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern im Sommer 2015 im Haushalt der Kindesmutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen - von der Kindesmutter dann nicht immer ermöglichten - begleiteten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten.

3

Auf Anregung des Kindesvaters hat das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kindesvater im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 445/18 - FamRZ 2020, 498 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

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1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2024, 1025 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Kindesvaters sei unzulässig, weil es diesem an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehle. Durch die Entscheidung, von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen abzusehen, werde lediglich der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt, nicht aber ein eigenes Recht des Kindesvaters. Das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bestehe allein zum Schutz des Kindes. Nur diesem gegenüber sei der Staat zu einem Einschreiten verpflichtet, um es vor einer Gefährdung zu schützen. Ein Elternteil habe dagegen keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind. Mit der Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB werde auch nicht in die elterliche Sorge eingegriffen. Diese umfasse kein einklagbares Recht auf hoheitliche familienrechtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Ein sorgeberechtigter Elternteil sei insbesondere nicht gehindert, eigene Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB oder § 1628 BGB auf seine alleinige Entscheidungsbefugnis hinzuwirken.

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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

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a) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird dabei klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt insoweit nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung von rechtlichen oder sonstigen Interessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2024 - XII ZB 237/23 - FamRZ 2024, 1115 Rn. 13 mwN; vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 und vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8 mwN).

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b) Eltern eines Kindes sind danach in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 262/24- juris Rn. 12 f. mwN; vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478/17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN und vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8, 10 f. mwN). Dagegen fehlt es an einer Betroffenheit der Kindeseltern in eigenen Rechten, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf ihr Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478/17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 19 mwN).

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c) Ob Eltern durch die Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen iSd § 1666 BGB in eigenen Rechten betroffen und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

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aa) Teilweise wird eine Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern für ein Rechtsmittel bejaht, mit dem sich diese gegen die Ablehnung einer Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB wenden (vgl. OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 2021, 1633; OLG Brandenburg [9. FamS] Beschluss vom 2. September 2021 - 9 UF 132/21 - juris Rn. 5; Lies-Benachib NZFam 2021, 448, 449). Überwiegend wird dagegen angenommen, dass es bei Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB an einer Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern fehlt (vgl. zB OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2025, 515, 516; OLG Brandenburg [9. FamS] FamRZ 2022, 1034 mAnm Fischer; OLG Schleswig FF 2024, 37 f.; OLG Bamberg NJW 2021, 2521 f.; MünchKommFamFG/Fischer 4. Aufl. § 59 Rn. 41).

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bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Lehnt ein Gericht die Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ab, so wird dadurch allein der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Die Kindeseltern sind hierdurch dagegen nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen.

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(1) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit eine Beschwerdeberechtigung der Eltern eines Kindes gegen die Versagung hoheitlicher kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ergibt sich zunächst nicht aus einer etwa unrichtigen Anwendung des § 1666 BGB. Denn diese Vorschrift normiert weder einen Anspruch des Kindes noch ein subjektives Recht seiner Eltern auf Einschreiten des Staates zum Schutz des Kindes. Vielmehr regelt sie eine im Rahmen des dem Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramts bestehende Eingriffsbefugnis, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Den Gerichten wird hierdurch insbesondere die Möglichkeit gegeben, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21 - FamRZ 2022, 189 Rn. 15 mwN). Ein "einklagbares" Recht darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB ergreift, besteht danach aber weder für das Kind (vgl. BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN) noch für seine Eltern.

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(2) Ein subjektives Recht der Kindeseltern auf hoheitliches Einschreiten des Staates zum Schutz des Kindeswohls ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Vielmehr folgt aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG allein ein Anspruch des Kindes auf Eingreifen des Staates zu seinem Schutz (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402 Rn. 24 mwN). Denn das staatliche Wächteramt dient, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, einzig dem Schutz des Kindes und schützt nicht zugleich dessen Eltern in ihrem Elternrecht (vgl. auch OLG Schleswig FF 2024, 37, 38;OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1034;OLG Bamberg NJW 2021, 2521, 2522).

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(3) Die Eltern des Kindes sind schließlich durch die Versagung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen auch nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar betroffen. Insbesondere greift eine solche gerichtliche Entscheidung nicht in das elterliche Sorgerecht (§ 1626 Abs. 1 BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) oder andere aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Rechte der Eltern ein. Diese werden durch eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung weder eingeschränkt noch wirkt sich eine solche Entscheidung unmittelbar auf deren Ausübung aus. Soweit durch die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB im Einzelfall die Ausübung von Elternrechten, wie etwa die Wahrnehmung von Umgangsrechten eines Elternteils, erschwert wird, handelt es sich lediglich um eine mittelbare reflexartige Auswirkung auf das Elternrecht, die eine Beschwerdeberechtigung des Elternteils nicht zu begründen vermag. Zu Recht hat das Beschwerdegericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass den Eltern bei Versagung eines hoheitlichen Einschreitens nach § 1666 BGB unbenommen ist, ihre Elternrechte durch das eigenständige Ergreifen von Schutzmaßnahmen auszuüben oder - bei diesbezüglichen Differenzen im Falle der gemeinsamen Sorge - über ein Vorgehen nach § 1671 Abs. 1 BGB bzw. § 1628 BGB eine alleinige Entscheidungsbefugnis zu erwirken sowie weiterhin auf eine tragfähige Umgangsregelung im Rahmen eines Umgangsverfahrens hinzuwirken.

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d) Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters verneint und dessen Beschwerde verworfen. Denn der Kindesvater ist durch die mit der Erstbeschwerde angegriffene Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht unmittelbar in seinen Rechten iSd § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, sondern nur mittelbar reflexartig in seinen Elternrechten berührt.

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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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