Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene rügte die Bestellung einer Betreuerin, weil das Gericht ein früheres fachärztliches Gutachten nicht an sie herausgab. Der BGH hebt den landgerichtlichen Beschluss auf und verweist zurück, da der Ausschluss der Gutachtenbekanntgabe ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers das rechtliche Gehör verletzte. Eine fachärztliche Stellungnahme ersetzt nicht ohne weiteres das nach § 280 FamFG erforderliche Gerichtsgutachten.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattgegeben; Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dem Betroffenen ist grundsätzlich das dem Gericht vorliegende Gutachten vollständig bekannt zu geben; ein Unterlassen der Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn die Gesundheit des Betroffenen durch die Offenlegung ernsthaft gefährdet wäre.
Wird die Bekanntgabe eines Gutachtens aus Gesundheitsgründen unterlassen, muss ein Verfahrenspfleger bestellt und ihm das Gutachten übergeben werden; es muss zudem gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht, insbesondere wenn kein anwaltlicher Vertreter vorhanden ist.
Liegt einer Entscheidung des Gerichts eine Tatsachenbasis zugrunde, zu der der Betroffene mangels Kenntnis nicht Stellung nehmen konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die aufhebungsreif sein kann.
Für die Bestellung eines Betreuers verlangt § 280 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens; eine bloße fachärztliche Stellungnahme ersetzt dieses Gutachten nur unter den engen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 FamFG.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- LG Stuttgart 19. Zivilkammer19 T 46/2209.02.2022ZustimmendBGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 138/10
- BGHXII ZB 341/1622.02.2017Zustimmend2 Zitationen
- BGHXII ZB 289/1315.01.2014ZustimmendBtPrax 2010, 278 Rn. 9
- BGHXII ZB 661/1118.07.2012ZustimmendBtPrax 2010, 278
- BGHXII ZB 502/1114.03.2012ZustimmendBtPrax 2010, 275
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 29. März 2010, Az: 3 T 23/10, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 8. März 2010, Az: 667 XVII M 4149
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht- vom 8. März 2010 ist die Beteiligte zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in Sorgerechtsangelegenheiten, bestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft; das Betreuungsverfahren ist auf Anregung des Klinikums W. vom 18./19. Februar 2010, mithin nach dem 31. August 2009, eingeleitet worden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zwar durfte das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde- von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen.
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Betreuungsgericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören (Satz 1) und sich - ggf. in der üblichen Umgebung des Betroffenen (Satz 3)- von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Satz 2). Diese Anhörungspflicht gilt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht allerdings von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - für den Fall der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG - BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - FGPrax 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10 - FGPrax 2010, 163). Im vorliegenden Fall war die Betroffene bereits vom Amtsgericht - am 23. Februar 2010, also nur rund einen Monat zuvor - zur Frage einer Betreuerbestellung persönlich angehört worden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Einschätzung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Besondere sonstige Umstände, die eine erneute Anhörung der Betroffenen geboten hätten (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9), sind nicht ersichtlich.
b) Die angefochtenen Entscheidungen verletzen jedoch - von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt- aus anderem Grund das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör.
Das Amtsgericht hat seinen Beschluss vom 8. März 2010 tragend auf ein Gutachten gestützt, das die Fachärztin Dr. G. am 7. Oktober 2009 - im vorausgehenden Betreuungsverfahren- erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung der Gutachterin ist das Gutachten der Betroffenen nicht ausgehändigt worden, um das paranoide Erleben der Betroffenen nicht zu verstärken. Auch im vorliegenden Verfahren ist eine solche Aushändigung nicht erfolgt.
Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1896 Rdn. 182 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Verfahren war für die anwaltlich nicht vertretene Betroffene kein Verfahrenspfleger bestellt. Zwar hat das Betreuungsgericht der Betroffenen mit Beschluss vom 8. März 2010 Rechtsanwalt F. als Verfahrenspfleger bestellt. Diese Bestellung erfolgte jedoch zeitgleich mit dem hier angefochtenen Beschluss über die Einrichtung der Betreuung und betraf ausdrücklich nur die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und die Unterbringung und Zwangsmedikation der Betroffenen, daher nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen die Betroffene sich - mangels Kenntnis- weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten verhalten konnte. Dieser Gehörsverstoß wird nicht dadurch geheilt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Beschwerdegerichts - auch auf die fachärztliche Stellungnahme vom 18. Februar 2010 gestützt wird, mit der Ärzte des Klinikums W. erneut die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene angeregt hatten. Zum einen wird diese Stellungnahme in den angefochtenen Entscheidungen nur ergänzend - zur Bestätigung des gutachtlichen Befundes und als Beleg für dessen fortdauernde Aktualität - herangezogen. Zum anderen hat gemäß § 280 FamFG der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit dieser Maßnahme vorauszugehen. Die fachärztliche Stellungnahme erfüllt - schon mangels Einholung durch das Gericht - diese Voraussetzung nicht. Sie könnte - als ärztliches Zeugnis - das von § 280 FamFG geforderte Gutachten nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 FamFG ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
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