Unterbringungssache: Anforderungen an die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Rechtmäßigkeit seiner geschlossenen Unterbringung, weil ihm das eingeholte Sachverständigengutachten nicht zugänglich gemacht wurde. Der BGH stellt fest, dass dem Betroffenen kein ausreichliches rechtliches Gehör gewährt wurde, da die Verfahrenspflegerin nicht verpflichtet oder erkennbar geeignet war, den Inhalt mit ihm zu besprechen und eine erneute Anhörung unterblieb. Deshalb wird die Rechtsbeschwerde stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen festgestellt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird stattgegeben; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsentscheidungen wegen Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an einen nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ab wegen Gesundheitsbefürchtungen, hat es einen Verfahrenspfleger zu bestellen, diesem das Gutachten zu übergeben und die berechtigte Erwartung zu begründen, dass der Verfahrenspfleger das Gutachten mit dem Betroffenen in geeigneter Form bespricht.
Die schlichte Übersendung eines Gutachtens an die Verfahrenspflegerin genügt nicht, wenn keine Anhaltspunkte oder konkrete Weisungen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Verfahrenspfleger den Betroffenen tatsächlich über den Inhalt informiert; fehlt dies, ist das rechtliche Gehör verletzt.
Wird das für die Entscheidung unabdingbare Sachverständigengutachten dem Betroffenen vor der Anhörung nicht bekannt gegeben, kann dieser Verfahrensfehler so gravierend sein, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung nach § 62 FamFG rechtfertigt, weil er einer Verwertung des Gutachtens entgegensteht.
Hatte die Vorinstanz den Verfahrensmangel nicht behoben und wurde der Betroffene nicht erneut angehört, erstreckt sich der Mangel auf das Rechtsbeschwerdeverfahren; das Berufungsgericht hätte den Betroffenen erneut anhören müssen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGHXII ZB 394/2529.10.2025ZustimmendFamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN
- BGHXII ZB 101/2419.03.2025ZustimmendFamRZ 2023, 638 Rn. 9 ff. mwN
- BGHXII ZB 164/2427.11.2024ZustimmendFamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN
- BGHXII ZB 253/2409.10.2024ZustimmendFamRZ 2023, 638 Rn. 6 mwN
- BGHXII ZB 463/2305.06.2024ZustimmendFamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 8. März 2022, Az: 4 T 19/22
vorgehend AG Moers, 3. Februar 2022, Az: 200 XVII 162/17
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 3. Februar 2022 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8. März 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit darin die Unterbringung des Betroffenen bis zum 12. Juni 2022 genehmigt worden ist.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Der heute 45jährige Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn ist eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern eingerichtet. Der Beteiligte zu 1 ist zum Betreuer bestellt worden. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung bis längstens 3. August 2022 genehmigt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ohne erneute Anhörung des Betroffenen die Dauer auf bis zum 12. Juni 2022 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der genehmigten Unterbringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 6 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht die Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse. Dem Betroffenen ist im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2012, 1132 Rn. 18 mwN).
Das im Verfahren eingeholte Gutachten ist dem Betroffenen auf Empfehlung des Sachverständigen nicht ausgehändigt worden. Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN).
Zwar ist das Gutachten der Verfahrenspflegerin vom Amtsgericht übermittelt worden. Es bestand aber keine begründete Erwartung, dass diese das Gutachten mit dem Betroffenen in geeigneter Form bespricht. Die Übersendungsverfügung enthält keine entsprechende Maßgabe für die Verfahrenspflegerin. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betroffene von dem Inhalt des Gutachtens unterrichtet worden ist, zumal die Anhörung nicht im Beisein der Verfahrenspflegerin erfolgt ist.
Da der Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden ist, erfasst dieser auch das landgerichtliche Verfahren. Zudem hätte das Landgericht den Betroffenen erneut anhören müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 14), was - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
2. Der Betroffene ist durch die Verfahrensmängel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist.
Wurde in einer - wie hier - erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung bekannt gegeben, ist dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 18 mwN).
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 21 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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