Freiheitsentziehende Maßnahmen ohne ausreichende Anhörung des behinderten Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene, betreut wegen geistiger Behinderung, focht die Genehmigung regelmäßiger nächtlicher Einschlüsse an. Das Beschwerdegericht hörte ihn nach Wechsel in eine andere Einrichtung nicht erneut; der BGH stellte daraufhin einen Verfahrensmangel fest. Mangels erneuter Anhörung liege eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts und des rechtlichen Gehörs vor. Die Rechtsbeschwerde wird teilweise stattgegeben mit Feststellung der Rechtsverletzung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben; Feststellung, dass unterbliebene erneute Anhörung Freiheitsgrundrecht verletzt und die Genehmigung rechtswidrig war.
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Beschwerdegericht eine erneute persönliche Anhörung ab, scheidet dies nur aus, wenn keine neuen nach Erkenntnissen zu erwartenden Tatsachen vorliegen; zieht es hingegen eine nach der vorinstanzlichen Entscheidung entstandene neue Tatsachengrundlage heran, ist die erneute Anhörung vorzunehmen.
Die nach § 319 Abs. 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung des Betroffenen ist eine bedeutsame Verfahrensgarantie; ihr Unterbleiben im Beschwerdeverfahren kann einen derart gravierenden Verfahrensmangel darstellen, dass die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als rechtswidrige Freiheitsentziehung anzusehen ist.
Wenn die Verfahrensgestaltung dem Betroffenen die sinnvolle Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme unmöglich macht, begründet der darin liegende Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig einen so schweren Verfahrensfehler, dass eine rückwirkende Tilgung des Mangels ausgeschlossen ist.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 FamFG an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Unterbringungsmaßnahme liegt vor, weil die gerichtliche Anordnung einer Freiheitsentziehung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 5. Februar 2024, Az: 1 T 19/23
vorgehend AG Lüneburg, 9. Februar 2023, Az: 21 XVII O 138
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2024 zu 1. b) des Entscheidungsausspruchs den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der 1987 geborene Betroffene leidet an frühkindlichem Autismus und einer geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen. Der Beteiligte zu 1 ist zu seinem Betreuer bestellt.
Seit 2005 lebte der Betroffene in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (offene Wohngruppe) für Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen im Heilpädagogischen Zentrum einer psychiatrischen Klinik.
Nach einer Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung des Betroffenen - durch Beschluss vom 9. Februar 2023 die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Einschluss in seinem Zimmer zwecks Isolierung bis längstens 8. Februar 2024 genehmigt.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen. Auf die im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Wechsel des Betroffenen in eine andere Einrichtung durch Beschluss vom 5. Februar 2024 die Genehmigung auf die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen während der Nachtzeit durch zeitweiligen Einschluss in seinem Zimmer bis längstens 8. Februar 2024 beschränkt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung beantragt, dass er durch die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt wurde.
II.
Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und zum Teil begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 4 mwN) zur (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschwerdebeschlusses.
1. Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht leidet unter einem Verfahrensmangel, weil das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - trotz des Wechsels des Betroffenen in eine andere Einrichtung diesen anschließend nicht nochmals angehört hat.
Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN).
Das Beschwerdegericht hat zwar den Betroffenen angehört. Nach seinem später erfolgten Wechsel in eine andere Einrichtung hätte es jedoch neben den aus diesem Anlass angestellten weiteren Ermittlungen, nämlich der Einholung eines Berichts der pädagogischen Leiterin der Einrichtung, eine erneute Anhörung durchführen müssen, zumal sich die Rahmenbedingungen für die genehmigte Maßnahme durch den Wechsel der Einrichtung wesentlich geändert hatten.
2. Der Betroffene ist durch den Verfahrensmangel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist.
Ist es dem Betroffenen - wie hier - durch die Verfahrensgestaltung nicht möglich gewesen, seine Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme sinnvoll wahrzunehmen, so wird in dem darin liegenden Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig ein derart gravierender Verfahrensfehler zu sehen sein, dass die Unterbringungsmaßnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der rückwirkend nicht mehr getilgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21 - FamRZ 2022, 304 Rn. 11).
Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen (hier: erneuten) persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 15 mwN).
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 9 ff. mwN).
3. Die von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung erhobenen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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