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BGH·XI ZR 93/20·25.08.2020

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München zur Nichtzulassung der Revision. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat verneint die Erfolgsaussichten der Revision, verweist auf frühere Beschlüsse und verzichtet gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf eine weitere Begründung. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 30.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erfolgsaussichten der Revision abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen; mangelnde Aussicht auf Erfolg rechtfertigt die Versagung der Zulassung.

3

Das Revisionsgericht kann zur Begründung auf frühere Entscheidungen verweisen und in entsprechenden Fällen gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Gericht legt für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert fest.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 7. Februar 2020, Az: 19 U 5997/19

vorgehend LG München I, 19. September 2019, Az: 27 O 3402/19

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2478/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt