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BGH·XI ZR 91/23·09.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehens ausgeschlossen

ZivilrechtVerbraucherdarlehensrechtWiderrufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Darlehensvertrag bei Abgabe des Widerrufs bereits vollständig erfüllt war. Der BGH weist die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück und folgt der EuGH-Rechtsprechung, wonach bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht nach Art. 14 RL 2008/48 besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung; Widerruf nach vollständiger Erfüllung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG steht dem Darlehensnehmer nicht zu, wenn der Verbraucherkreditvertrag bei Abgabe des Widerrufs bereits vollständig erfüllt ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO wird zurückgewiesen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

3

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitere Begründung verzichten, wenn die Entscheidung auf bestehenden, für die Sache maßgeblichen Rechtsgrundsätzen beruht.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ Richtlinie 87/102/EWG des Rates§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 29. März 2023, Az: 17 U 6435/22

vorgehend LG München I, 21. September 2022, Az: 35 O 7564/22

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 BMW Bank u.a.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.298,68 €.

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