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BGH·XI ZR 665/20·28.05.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung der Revision erfordern. Der Senat verweist auf eigene Vorentscheidungen und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiterer Begründung ab. Die Klägerin trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 25.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Der Hinweis des Revisionsgerichts auf frühere Entscheidungen kann zur Begründung der Zurückweisung genügen; in diesem Fall kann das Gericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4

Der Senat kann im Beschluss den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festsetzen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2020, Az: I-14 U 162/20

vorgehend LG Mönchengladbach, 3. April 2020, Az: 2 O 46/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse von 23. Januar 2024 (XI ZR 310/22, BKR 2024, 299), vom 26. März 2024 (XI ZR 288/21, BKR 2024, 445) und vom 9. April 2024 (XI ZR 91/23, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

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