Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag bei acte‑clair‑Antwort auf Richtlinie 2002/65/EG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und rügt die Nichtzulassung der Revision gegen einen OLG‑Beschluss. Zentral ist, ob ein Vorabentscheidungsersuchen/C‑Frage den Prozessaussetzungsgrund rechtfertigt. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und lehnt die Aussetzung ab, weil die einschlägige Frage wegen Wortlauts, Systematik und Zweck der Richtlinie acte clair ist. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 65.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt, da die einschlägige Frage aufgrund acte clair keiner Vorabentscheidung bedarf
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (analog) ist nicht gerechtfertigt, wenn die der Vorabentscheidung unterfallende Rechtsfrage derart offensichtlich zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair).
Die acte‑clair‑Doktrin ist anzuwenden, wenn sich die Antwort auf eine Auslegungsfrage einer EU‑Richtlinie aus Wortlaut, Systematik und Regelungszweck so eindeutig ergibt, dass eine Vorlage an den EuGH entbehrlich ist.
Ein Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Verfahren begründet nicht automatisch die Aussetzung eines zivilrechtlichen Verfahrens, sofern die betreffende Frage bereits als acte clair zu gelten hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. März 2022, Az: 19 U 194/21
vorgehend LG Frankfurt, 1. Juli 2021, Az: 2-21 O 1/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/EG für die vorliegende Fallkonstellation derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch OGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 7 Ob 147/20y, VersR 2021, 997 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
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