Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Celle. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 S.1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die weitere Begründung unterbleibt mit Verweis auf eine frühere Entscheidung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof kann in der Entscheidung auf eine nähere Begründung verzichten und auf eine frühere, gleichgerichtete Entscheidung verweisen; insoweit genügt der Verweis nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterliegende nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann vom Gericht im Tenor bestimmt werden und dient der Streitwertfeststellung des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 25. Mai 2022, Az: 3 U 196/21
vorgehend LG Hannover, 18. November 2021, Az: 4 O 14/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. Januar 2023 (XI ZR 90/22, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl