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BGH·XI ZR 598/19·25.08.2020

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Kosten- und StreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags. Zentral ist, ob die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Der BGH bemisst den Wert nach §§ 3, 9 ZPO anhand des 3,5‑fachen Jahresertrags abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und kommt hier auf etwa 1.200 €. Die Beschwerde wird deshalb als unzulässig verworfen; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bis 1.500 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen, da der ermittelte Beschwerdewert (ca. 1.200 €) die Grenze von 20.000 € nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags bemisst sich der Streitwert nach §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Vertrags.

2

Bei der Ermittlung des Werts einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsabschlag von 20 % vom ermittelten Betrag zu berücksichtigen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht erreicht; hierfür ist der nach den maßgeblichen Regeln ermittelte Streitwert maßgeblich.

4

Hinweise aus früheren Senatsentscheidungen führen nur dann zu einer abweichenden Bemessung, wenn sie mit den Vorgaben der §§ 3, 9 ZPO und den einschlägigen Bewertungsgrundsätzen vereinbar sind.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 9 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 14. November 2019, Az: 22 S 104/18, Urteil

vorgehend AG Stendal, 30. Oktober 2018, Az: 3 C 677/18 (3.4)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 28. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff.). Dies führt hier zu einer Beschwer von ca. 1.200 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.

Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt