Bemessung der Revisionsbeschwer: Antrag auf vollständige Abweisung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Prämiensparvertrages
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Feststellungsprozess über den Fortbestand eines Prämiensparvertrags. Streitpunkt ist die Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und die Erforderlichkeit eines Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der ermittelte Beschwerdewert unter der Grenze liegt; maßgeblich ist der dreieinhalbfache Jahresertrag abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % sowie hinzuzurechnende Zinsansprüche; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 10.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert unter 20.000 € liegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bemessung des Werts eines Begehrens auf vollständige Abweisung einer Klage aus einem Prämiensparvertrag gilt gemäß §§ 3, 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresertrag des Vertrags als Maßgröße, von dem ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen ist.
Im Rahmen der Wertbemessung sind zusätzlich geltend gemachte Nebenansprüche (z. B. eine Zinsgutschrift) dem Streitwert hinzuzurechnen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht erreicht.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren kann pragmatisch auf bis zu 10.000 € festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 14. Mai 2020, Az: 8 U 538/19
vorgehend LG Zwickau, 31. Januar 2019, Az: 4 O 148/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Mai 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff., vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris, vom 1. September 2020 - XI ZB 2/20, juris Rn. 6 und vom 19. Januar 2021 - XI ZR 100/20, juris). Dies führt hier zu einer Beschwer bis zu 6.000 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19). Hinzu kommt der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf eine Zinsgutschrift in Höhe von 3.596,32 €.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 10.000 €.
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