Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Erfolgsaussichten der Revision wurden verneint; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht prüft im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten einer Revision; wird deren Aussichtslosigkeit festgestellt, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde.
Das Revisionsgericht kann auf gleichgelagerte Entscheidungen verweisen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unterbleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 24. Oktober 2019, Az: 19 U 1719/19
vorgehend LG München I, 11. März 2019, Az: 28 O 14008/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2172/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19,juris) und vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt