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BGH·XI ZR 47/24·04.02.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben; der BGH wertete den Antrag als Erinnerung nach § 66 GKG und ließ den Einzelrichter entscheiden. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die bloße Unzufriedenheit mit der Nichtzulassungsentscheidung keine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG darstellt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen; Kostenansatz zutreffend, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag, Gerichtskosten für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen.

2

Beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (§ 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 GKG).

3

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht der materiellen Überprüfung eines Verwerfungs- oder Sachentscheidungsbeschlusses der Vorinstanz; insoweit findet keine erneute Sachprüfung statt.

4

Eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht bereits in der bloßen Unzufriedenheit der Partei mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Die Entscheidung über die Erinnerung kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 21 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 20. März 2024, Az: 8 U 47/23 e

vorgehend LG Hof, 7. September 2023, Az: 25 O 24/22

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag der Kläger, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 mwN).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Kläger mit der Entscheidung des Senats über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.

3

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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