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BGH·XI ZR 395/13·28.10.2014

Kostenentscheidung nach Erledigung: Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Partei; Streitwertermäßigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Beklagte erkannte die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht an. Der BGH ordnet daraufhin an, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91a Abs.1 ZPO i.V.m. § 307 ZPO). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt, da kein anderer Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren dargelegt ist und das Kosteninteresse des Klägers den Wert der Hauptsache übersteigt.

Ausgang: Beklagte wird zur Tragung der Kosten verpflichtet; Streitwert der Revision auf 1.200 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, begründet die Anerkennung der vom Gegner geltend gemachten Kostentragungspflicht die Verurteilung der anerkennenden Partei zu den Kosten des Rechtsstreits (§ 91a Abs.1 Satz1 ZPO i.V.m. § 307 ZPO).

2

Nach Erledigung richtet sich der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach dem verbleibenden Kosteninteresse, soweit er den Wert der Hauptsache nicht übersteigt.

3

Für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung kann der ursprüngliche Hauptsachestreitwert maßgeblich bleiben, wenn nicht nachgewiesen oder dargelegt wird, dass ein anderer Wert nach den Maßstäben des RVG zu zugrunde zu legen ist (§ 33 Abs.1 RVG).

4

Ergibt sich aus der Sachlage, dass das Kosteninteresse des Klägers den Wert der Hauptsache übersteigt, führt die Erledigungserklärung nicht zu einer Minderung des Streitwerts zugunsten der beklagten Partei.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a Abs 1 S 1 ZPO§ 307 ZPO§ 40 GKG§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 15. Oktober 2013, Az: 13 S 6408/13, Urteil

vorgehend AG München, 1. März 2013, Az: 123 C 32451/12

Tenor

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5).

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe zum Ganzen auch Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, Edition 14, § 91a Rn. 37).

Wiechers Grüneberg Maihold

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