Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Senat setzt den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 11.741,91 € fest und lehnt eine zeitlich gestaffelte Festsetzung ab. Zwar bemisst sich der Streitwert nach Erledigungserklärungen grundsätzlich am Kosteninteresse, soweit dieser den Wert der Hauptsache nicht übersteigt. Es ist jedoch nicht dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für Rechtsanwaltsgebühren ein abweichender Wert maßgeblich sein sollte. Da das Kosteninteresse des Klägers den Hauptsachewert übersteigt, kommt es zu keiner Streitwertermäßigung.
Ausgang: Streitwert für das Revisionsverfahren auf 11.741,91 € festgesetzt; keine Streitwertermäßigung oder zeitliche Staffelung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert für das Verfahren grundsätzlich nach dem Kosteninteresse, soweit dieser den Wert der Hauptsache nicht übersteigt.
Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist ein von dem für Gerichtskosten maßgeblichen Hauptsachestreitwert abweichender Wert nur anzusetzen, wenn dies substantiiert dargelegt wird (§ 33 Abs. 1 RVG).
Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache, bewirkt die Erledigungserklärung keine Ermäßigung des Streitwerts.
Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts unterbleibt, wenn kein abweichender, für Gebühren maßgeblicher Wert nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. März 2022, Az: XI ZR 571/21, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 26. November 2012, Az: 7 U 171/11
vorgehend LG Frankenthal, 3. Februar 2011, Az: 7 O 527/09
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.741,91 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 11.741,91 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe auch Senatsbeschluss, aaO).
Ellenberger Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Allgayer