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BGH·XI ZB 11/23·26.06.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss zu einstweiliger Verfügung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG, der über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden hat. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision gegen Entscheidungen über Arrest oder einstweilige Verfügung ausschließt. Auch außerordentliche Rechtsbehelfe wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht statthaft. Es werden keine Kosten erhoben (§ 21 Abs.1 S.3 GKG).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss des OLG wegen Unstatthaftigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Instanzenzug ist durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahingehend begrenzt, dass gegen Entscheidungen über Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung keine Revision stattfindet.

2

Daraus folgt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung über Arrest oder einstweilige Verfügung nicht statthaft ist.

3

Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist ausgeschlossen, wenn der Instanzenzug nach § 542 Abs. 2 ZPO begrenzt ist.

4

Außerordentliche Rechtsbehelfe wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht statthaft, wenn der ordentliche Instanzenzug durch § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

5

Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden in dem hier entschiedenen Verfahren keine Kosten erhoben.

Relevante Normen
§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 2. Mai 2023, Az: 4 W 13/23

vorgehend LG Saarbrücken, 15. März 2023, Az: 1 O 76/23

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 - I ZB 123/22, juris Rn. 3 mwN). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - XI ZB 7/21, juris mwN), so dass offenbleiben kann, ob in dem Begehren des Antragstellers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder auf Bestellung eines Notanwalts enthalten ist.

2

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

EllenbergerMatthiasSchild von Spannenberg
GrünebergDerstadt