Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen §542 Abs.2 ZPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung; das Landgericht wies ab und das OLG verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen im Beschlussweg getroffene Entscheidungen über einstweilige Verfügungen kein weiterer Rechtsweg (Revision/Rechtsbeschwerde) nach § 542 Abs. 2 ZPO besteht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung findet die Revision nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Anwendung; entsprechend ist die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren insoweit nicht statthaft.
Ist ein Rechtsmittel vorinstanzlich nicht statthaft, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH unzulässig.
Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege ergeht, ist nicht mit einer Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Die Kostenentscheidung in Zivilverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und kann dem Antragsteller zur Last gelegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 29. November 2022, Az: 4 W 53/22
vorgehend LG Saarbrücken, 5. Oktober 2022, Az: 15 O 147/22
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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