Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung. Zwar wurde ein PKH-Antrag innerhalb der Monatsfrist eingereicht, die vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Nachweisen wurde jedoch erst verspätet nachgereicht. Der BGH lehnt die PKH ab, weil ein vollständiger Antrag auf dem amtlichen Vordruck einschließlich Nachweisen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegen muss; daher kommt Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der vollständige PKH-Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und Wiedereinsetzung daher ausscheidet.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist wegen fehlender Geldmittel setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird.
Ein lediglich innerhalb der Frist eingereichtes Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne die erforderliche Erklärung und die Nachweise erfüllt die Vollständigkeitsanforderung nicht und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung; die Partei war nicht ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert.
Ist der vollständige PKH-Antrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, bedarf es keines vorherigen richterlichen Hinweises auf die verspätete Einreichung des Vordrucks und der Nachweise, um die Versagung der Wiedereinsetzung zu begründen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Oktober 2012, Az: I-17 U 72/12
vorgehend LG Duisburg, 15. Februar 2012, Az: 6 O 339/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem seine Berufung zurückgewiesen worden ist.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 16. Oktober 2012 der Beschluss des Berufungsgerichts vom 11. Oktober 2012 zugestellt worden, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit einem am 16. November 2012 eingegangenen Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tag hat dieser Prozesskostenhilfe "für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.10.2012" begehrt. Weiter ist in diesem Schreiben angekündigt worden, eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse werde nachgereicht. In einem Telefax vom 17. Dezember 2012, eingegangen an diesem Tag, hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag begründet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise dazu vorgelegt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2 und vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2).
2. Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellt worden, sodass die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 16. November 2012 abgelaufen ist. An diesem Tag ist zwar ein Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers vom 16. November 2012 eingegangen. Dieses hat aber lediglich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthalten. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst mit Telefax vom 17. Dezember 2012 und damit verspätet eingereicht worden.
3. Einer Partei, die - wie hier der Kläger - ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f. und vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7). Aus diesem Grund bedarf es auch keines vorherigen Hinweises auf die verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten Nachweise (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7).
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