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BGH·V ZA 3/12·02.02.2012

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen in der Rechtsmittelfrist; Bezugnahme auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und verweisen auf im Berufungsverfahren eingereichte Erklärungen. Der BGH weist den Antrag zurück, weil die vorgelegten Belege unvollständig sind und die Aktenbezugnahme nach § 117 Abs. 2 ZPO nur gilt, wenn frühere Unterlagen die Bedürftigkeit hinreichend nachweisen. Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht; anwaltliches Verschulden ist den Beklagten zuzurechnen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen unvollständiger bzw. nicht vorgelegter Unterlagen und fristwidriger Einreichung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt eine substantielle und prüfbare Darlegung der Unfähigkeit, die Prozesskosten zu tragen, voraus; unvollständige Unterlagen genügen nicht.

2

Die Bezugnahme auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke genügt nach § 117 Abs. 2 ZPO nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichend sind, die Bedürftigkeit zu belegen.

3

Wird das vollständige PKH-Gesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit den vorgeschriebenen Unterlagen eingereicht, kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausschließen, weil die Partei nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war.

4

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn dadurch die Fristversäumnis verursacht wurde.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 117 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 7. Dezember 2011, Az: 11 S 196/10

vorgehend AG Mannheim, 5. November 2010, Az: 4 C 67/10 WEG

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind von dem Amtsgericht durch Teilurteil zur Zahlung rückständiger Hausgelder verurteilt worden. Ihre Berufung hat das Landgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit einem am 13. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie der Erklärung des Beklagten zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht worden war. Die Beklagten haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

3

1. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO.

4

a) Die Bezugnahme des Beklagten zu 1 auf seine im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügte nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Doch genügt eine solche Bezugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ, 2004, 1961). Daran fehlt es. Die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Belege sind unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob der Beklagte zu 1 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Es fehlen jegliche Nachweise über die angegebenen Einnahmen und Abzüge. Auch die monatlichen Zahlungsverpflichtungen sind nur unvollständig belegt.

5

b) Die Beklagte zu 2, die vorinstanzlich keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, hat zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

6

2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 13. Januar 2012 um 18.47 Uhr und damit am letzten Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist.

7

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Beklagten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

KrügerSchmidt-RäntschWeinland
LemkeBrückner