Nichtzulassungsbeschwerde im Patentstreit zurückgewiesen; Aussetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil und beantragten die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine neue Patentnichtigkeitsklage. Der BGH stellt fest, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Eine Aussetzung wird abgelehnt, weil die neue Nichtigkeitsklage nicht offensichtlich erfolgversprechend ist. Zudem betont der Senat, dass das Unterlassen der ausdrücklichen Erwähnung einer Ausführungsform in der Anmeldung nicht automatisch eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Nach Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine erneute Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen einer nachfolgenden Nichtigkeitsklage nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Klage offensichtlich ist.
Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung einer bestimmten Ausführungsform in der Anmeldung führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert ist; maßgeblich ist die inhaltliche Offenbarung der Erfindung.
Das Revisionsgericht kann bei unbegründeter Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Mai 2024, Az: I-2 U 70/23, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 15. August 2023, Az: 4b O 59/22
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 460.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
II. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die neue Nichtigkeitsklage als nicht zweckmäßig.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Verfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Klage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2022, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
Der Umstand, dass eine bestimmte Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht, in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents als unzulässig erweitert anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 82/23, GRUR 2025, 230 Rn. 84 ff. - Slice-Segmente).
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