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BGH·VIII ZR 45/17·18.07.2017

Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Nichtzulassungbeschwerde: Zulässige Einwendungen; Entscheidung des Einzelrichters

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH nach der Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und rügte, er habe keine Beschwerde eingelegt. Der Senat stellte fest, dass nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst möglich sind und wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Einzelrichterentscheidung, Kostenansatz nach Nr.1242 GKG zutreffend

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 GKG ist statthaft für Einwendungen, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.

2

Im Verfahren der Erinnerung dürfen nur Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz betreffen, nicht die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung.

3

Über die Erinnerung entscheidet nach erfolgloser Abhilfe durch den Kostenbeamten grundsätzlich der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG).

4

Der Kostenansatz bemisst sich nach dem Streitwert und den Nummern des Kostenverzeichnisses (hier Nr. 1242 Anlage 1 GKG); das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs 5 GKG§ 66 Abs 1 S 1 GKG§ 66 Abs 6 S 1 Halbs 1 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 12. Januar 2017, Az: 10 S 104/16

vorgehend AG Essen, 14. April 2016, Az: 136 C 174/13

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Entscheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Beklagte Einwendungen gegen den darauf erfolgten Kostenansatz erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 € an.

4

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Hoffmann