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BGH·VIII ZR 279/14·03.03.2015

Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Räumungsurteil. Streitentscheidend war, ob der Beschwerdewert die Grenze von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert nach §§ 8, 9 ZPO (3,5-facher Jahresnettomietwert) nur 15.411,48 € beträgt; die Berufung auf § 577a BGB ändert daran nichts.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 15.411,48 € die Grenze von 20.000 € nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum mit unbestimmter Vertragsdauer bestimmt sich der Beschwerdewert nach §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete.

2

Die Berufung des Mieters auf mieterschützende Regelungen (§ 577a BGB) wandelt ein unbestimmtes Mietverhältnis nicht in ein bestimmtes für die Bewertung nach § 8 ZPO.

3

§ 8 ZPO dient nicht dazu, bei Verträgen unbestimmter Dauer dem Mieter die Wahl eines für ihn günstigsten Endzeitpunkts zur Erhöhung des Beschwerdewerts zu ermöglichen; in solchen Fällen greift § 9 ZPO ein.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn der für die Beschwer maßgebliche Streitwert die gesetzliche Grenze (hier 20.000 €) nicht erreicht.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 577a BGB§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 8, 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 18. September 2014, Az: 3 S 18/14, Urteil

vorgehend AG Wiesbaden, 11. Oktober 2013, Az: 92 C 2158/13 (41), Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Beklagten, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die Kündigungssperre des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.

3

Soweit die NZB meint, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.

Dr. MilgerDr. FetzerKosziol
Dr. AchillesDr. Bünger