Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei einem Räumungsrechtsstreit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen LG-Beschluss in einem Räumungsrechtsstreit. Das BGH-Gericht lehnte die PKH ab, weil die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat (§114 ZPO) und unzulässig wäre, da der erforderliche Beschwerdewert nach §26 Nr.8 EGZPO nicht erreicht ist. Bei unbefristetem Mietverhältnis ist der Beschwerdewert nach §§8,9 ZPO als 3,5‑facher Jahresbetrag der Nettomiete zu berechnen; hier ergab sich 17.166,24 € bei monatlich 408,72 € Nettomiete.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten und unzureichendem Beschwerdewert abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zu bewilligen, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese, ist PKH nach §114 ZPO zu versagen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der nach §26 Nr.8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mietverhältnisses bestimmt sich der Beschwerdewert nach §§8,9 ZPO; bei unbefristeten Mietverhältnissen ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete zugrunde zu legen.
Ergibt die nach §§8,9 ZPO vorgenommene Berechnung des Beschwerdewerts einen Betrag unterhalb des in §26 Nr.8 EGZPO geforderten Mindestwerts, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 23. April 2019, Az: 316 S 98/18
vorgehend AG Hamburg-Altona, 4. Dezember 2018, Az: 316 C 133/18
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 23. April 2019 (316 S 98/18) wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich - wie hier - um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich angesichts einer Nettomiete von monatlich 408,72 € ein Betrag von 17.166,24 €, so dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
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