Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Räumungsklage; Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Bestimmung des Beschwerdewertes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Abweisung ihrer Räumungsklage. Fraglich war insbesondere der nach §26 Nr.8 EGZPO maßgebliche Beschwerdewert und dessen Verfassungsmäßigkeit. Der Beschwerdewert wurde nach §8 ZPO/§9 ZPO analog mit dem 3,5‑fachen Jahresbetrag der Nettomiete bemessen (5.670 €), die Übergangsregelung wurde als verfassungsgemäß angesehen. Mangels Erfolgsaussicht wurde die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO ist nur zulässig, wenn der Wert der geltend gemachten Beschwer mehr als 20.000 € beträgt.
Zur Bewertung der durch die Abweisung einer Räumungsklage entstandenen Beschwer ist nach §8 ZPO in Verbindung mit §9 ZPO analog der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete zugrunde zu legen.
Die Übergangsregelung des §26 Nr.8 EGZPO verletzt das Rechtsstaatsprinzip nicht; der Rechtsstaat verlangt nicht in allen Fällen die Gewährung der Revision.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2014, Az: 65 S 225/13
vorgehend LG Berlin, 12. März 2014, Az: 65 S 225/13, Versäumnisurteil
vorgehend AG Neukölln, 7. Mai 2013, Az: 2 C 248/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.620 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN).
2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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