Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt: Rechtsverfolgung aussichtslos (§78b ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts; der BGH lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos sei (§78b Abs.1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (§544 Abs.2 Nr.1 ZPO); der Kläger bezifferte seine Beschwer auf 2.895,11 €. Verfassungsrechtliche Zweifel an §544 Abs.2 Nr.1 ZPO sah der Senat nicht begründet.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, da die Rechtsverfolgung gemäß §78b Abs.1 ZPO als aussichtslos beurteilt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §544 Abs.2 Nr.1 ZPO ist unzulässig, wenn der Streitwert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer den Grenzwert von 20.000 € nicht übersteigt.
Bei der Bemessung des Werts der mit der Revision geltend gemachten Beschwer sind sowohl konkrete vermögenswerte Interessen (z. B. Teilbeträge aus Jahresabrechnungen und Schadensersatzansprüchen) als auch nach der Rechtsprechung pauschal bewertete immaterielle Interessen (z. B. Vertrauensinteresse) zu berücksichtigen.
Ein einzelnes EuGH-Urteil begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von §544 Abs.2 Nr.1 ZPO; die Vorschrift ist nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 3. November 2023, Az: 44 S 36/22 WEG
vorgehend AG Coburg, 3. November 2022, Az: 13 C 6/19
nachgehend BGH, 23. Juli 2024, Az: V ZR 247/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, wie der Kläger letztlich auch selbst sieht, 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sein Interesse an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 (Klageantrag zu 6) beträgt 226,25 €. Hinzuzurechnen ist sein Interesse an der Anfechtung der drei Entlastungsbeschlüsse (Klageanträge zu 3 bis 5): Dieses bemisst sich unter Berücksichtigung seines Anteils an eventuellen Schadensersatzansprüchen auf 168,86 € zuzüglich seines Interesses an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, das mangels besonderer Anhaltspunkte mit je 1.000 € für die beiden den Verwalter betreffenden Beschlüsse und mit 500 € für den den Verwaltungsbeirat betreffenden Beschluss anzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, NJW-RR 2016, 649 Rn. 10 f. mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16, NJW-RR 2017, 1099 Rn. 10). Daraus ergibt sich eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer des Klägers von insgesamt (nur) 2.895,11 €.
2. Die Verfassungsmäßigkeit von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zweifelhaft (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14, WuM 2014, 754 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; allg. zum Instanzenzug BVerfGE 19, 323). Seine Schlussfolgerungen aus dem die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs bei der Eigenkündigung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Januar 2024 (Comune di Copertino, C-218/22, EU:C:2024:51) liegen neben der Sache.
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