Ergänzung des Tenors: Kostentragung für Streithelferin und Berichtigung der Parteibezeichnung
KI-Zusammenfassung
Der BGH ergänzte den Beschluss vom 18.07.2023 dahingehend, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 zu tragen hat, und berichtigte deren Parteibezeichnung. Die Streithelferin hatte fristgerecht nach § 321 ZPO die Ergänzung des Tenors beantragt; die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 Abs.1 ZPO. Das Gericht folgte den Anträgen, weil die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben war und die Namensangabe offensichtlich unrichtig war.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Tenors um Kostenentscheidung und Berichtigung der Parteibezeichnung in der gebilligten Form stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt in einem gerichtlichen Tenor eine gebotene Entscheidung (z.B. über Kosten), kann der Beschluss auf zulässigen Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO entsprechend ergänzt werden.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung sind nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit die Korrektur anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug) nachgewiesen ist.
Die Kosten der Streithelferin sind von der unterliegenden Partei zu tragen; dies ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur bei offensichtlichen Fehlern in Betracht; ist dies nicht der Fall oder die Entscheidung fehlt im Tenor, greift § 321 ZPO zur Ergänzung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: VIII ZR 171/22
vorgehend OLG Köln, 30. Juni 2022, Az: I-14 U 6/22
vorgehend LG Bonn, 17. Dezember 2021, Az: 2 O 210/21
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen hat (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Weiter wird der vorgenannte Senatsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 statt "F. AG" lautet "F. GmbH".
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2 am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen habe. Zudem hat er unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 17. April 2023 angeregt, die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 zu berichtigen.
II.
Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).
Zudem ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 in dem vorgenannten Beschluss des Senats wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.
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