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BGH·I ZR 80/18·16.01.2020

Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen Ausführungen zu den Kosten eines Streithelfers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin beantragte die Berichtigung eines BGH-Beschlusses, weil im Tenor die Entscheidung über ihre Kosten nach §101 Abs.1 ZPO fehlte. Der Senat verneint ein offenkundiges Versehen im Sinne des §319 Abs.1 ZPO, da weder Gründe noch Hinweis auf §101 ZPO im Beschluss vorhanden sind. Eine Ergänzung nach §321 ZPO scheidet wegen Fristablaufs aus. Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung wegen fehlender Kostenentscheidung für die Streithelferin abgewiesen; offenkundiges Versehen (§319 Abs.1 ZPO) verneint und Ergänzung (§321 ZPO) wegen Fristablaufs ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung nach §319 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass die Abweichung vom Gewollten offenkundig ist und sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder den Vorgängen bei ihrem Erlass/Verkündung ohne Weiteres für Dritte ergibt.

2

Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum begründet für sich genommen kein offenkundiges Versehen hinsichtlich einer unterbliebenen Kostenentscheidung für den Streithelfer.

3

Fehlen in Tenor oder Gründen Hinweise auf die die Kostenregelung tragende Vorschrift (z.B. §101 Abs.1 ZPO), liegt regelmäßig kein offenkundiges Versehen vor, sodass §319 Abs.1 ZPO nicht anwendbar ist.

4

Eine Umdeutung in einen Antrag auf Ergänzung nach §321 ZPO kommt zwar in Betracht, bleibt aber wegen des Ablaufes der in §321 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist ausgeschlossen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Abs 1 ZPO§ 319 Abs 1 ZPO§ 321 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 321 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. April 2019, Az: I ZR 80/18

vorgehend OLG Stuttgart, 5. April 2018, Az: 2 U 99/17, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 9. Juni 2017, Az: 17 O 773/11

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 29. April 2019 zugestellt worden. Mit am 2. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die fehlende Kostenentscheidung zu berichtigen.

2

II. Der zulässige Berichtigungsantrag ist nicht begründet.

3

1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN). Erforderlich hierfür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

4

An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 25. April 2019 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).

5

2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus.

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