Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und erhob Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH wies den Einstellungsantrag zurück, weil die Beschwerde aussichtslos und unzulässig sei. Der Wert der Beschwerde liege unter der für § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Schwelle von 20.000 €, da er nach der Rechtsprechung mit dem 3,5‑fachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen ist.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts von 20.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach §§ 719 Abs. 2, 769 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist.
Der Wert der Beschwerde im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO ist bei Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses unbestimmter Dauer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen.
Zusatzzahlungen oder Nebenkostenzahlungen wirken sich auf den Wert der Beschwerde nur dann aus, wenn sie selbst Gegenstand des Beschwerdegegenstands oder einer eigenständigen Klage sind; rein vorfrageweise streitige Nebenkosten bleiben bei der Wertbemessung außer Betracht.
Neben dem nach der Mietbemessung ermittelten Beschwerdewert sind in die Wertberechnung erfolgte Hauptforderungen der Widerklage hinzuzurechnen, sofern diese in den Vorinstanzen ihnen Erfolg hatten.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- OLG7 U 240/2207.03.2022ZustimmendBGH, Beschluss vom 16.09.2015 - VIII ZR 135/15, Rdnr. 1
- BGHVIII ZR 262/1607.03.2017ZustimmendWuM 2015, 681 Rn. 1
- BGHVIII ZR 178/1617.01.2017ZustimmendWuM 2015, 681 Rn. 3
- BGHVIII ZR 291/1514.06.2016ZustimmendWuM 2015, 681 Rn. 3
- BGHVIII ZR 19/1610.05.2016ZustimmendWuM 2015, 681 Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 27. April 2015, Az: 72 S 4646/14
vorgehend AG Augsburg, 18. November 2014, Az: 19 C 3282/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer (Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden.
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