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BGH·VIII ZR 127/24·08.01.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtet sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs. Der Einzelrichter des BGH entscheidet über die Erinnerung; sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil sich die Erinnerung nur gegen den Kostenansatz selbst richtet und der Beklagte keine Einwendungen gegen die konkrete Kostenberechnung vorträgt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen, da keine Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter.

2

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die sachliche Richtigkeit oder Berechtigung der zugrunde liegenden Sachentscheidung.

3

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet.

4

Wiederholte Eingaben, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, rechtfertigen im Erinnerungssinne keine erneute Bescheidung.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

vorgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

vorgehend AG Bad Kreuznach, 7. Juni 2021, Az: 22 C 46/21

nachgehend BGH, 23. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 13. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Kassenzeichen 780024156337) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2024 wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom 13. Dezember 2024.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Sachentscheidung des Senats.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

7

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm