Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH (2,0-Gebühr, Gegenstandswert 9.600 €). Der BGH wies die Erinnerung zurück. Das Gericht betont, dass die Erinnerung sich nur gegen den Kostenansatz selbst richtet und nicht gegen die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den konkreten Kostenansatz und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche oder gegen die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens.
Fehlen konkrete Einwendungen gegen die Berechnung des Kostenansatzes, ist die Erinnerung unbegründet.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 16. November 2021, Az: 12 S 1554/21
vorgehend AG Weilheim, 29. März 2021, Az: 3 C 381/20
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 (Kassenzeichen 780022144430) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 16. November 2021 (12 S 1554/21) auf seine Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2022 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 532 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |