Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Räumungsurteil; streitig war das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses. Der BGH prüfte den maßgeblichen Beschwerdewert. Bei unbefristeten Mietverhältnissen bemisst sich der Beschwerdewert nach dem 3,5‑fachen Jahresbetrag der Nettomiete (42 Monatsmieten). Da der so ermittelte Wert (11.421,06 €) die EGZPO‑Grenze von 20.000 € nicht erreichte, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen; der Gebührenstreitwert wurde auf 3.263,16 € festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert (11.421,06 €) die EGZPO‑Grenze von 20.000 € nicht erreicht; Gebührenstreitwert: 3.263,16 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses ist der Beschwerdewert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen.
Ein unbefristetes Mietverhältnis rechtfertigt regelmäßig einen geringeren Beschwerdewert als ein auf bestimmte, langjährige Dauer geschlossener Mietvertrag, weil es von beiden Seiten ordentlich kündbar ist.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach §§ 8, 9 ZPO ist auf die vereinbarte Miete abzustellen; persönliche Interessen, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, bleiben außer Betracht.
Erreicht der Beschwerdewert die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgeschriebene Grenze nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 27. März 2015, Az: 7 S 4/15
vorgehend AG Peine, 10. Dezember 2014, Az: 16 C 57/14
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und daneben ein etwaiges persönliches Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird.
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