Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung eine einseitige Teilerledigung und beließ eine Hauptforderung von 15.567,45 € bestehen. Der BGH stellt klar, dass der Streitwert sich aus dem verbleibenden Hauptforderungbetrag zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Vorinstanzenkosten ergibt. Diese Kostenzuordnung ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als wertsteigernde Hauptansprüche zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung erledigt wurde; daraufhin setzte der Senat den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 30.000 € fest.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Änderung des Senatsbeschlusses auf bis zu 30.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei einseitiger Teilerledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nach dem verbleibenden Betrag der Hauptsache zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen.
Der Wert der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die die tatsächlichen bis zur Teilerledigung angefallenen Kosten dem Betrag gegenüberstellt, der bei von Anfang an ausschließlichem Streit über den verbleibenden Teil entstanden wäre.
Nebenforderungen wie Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als den Streitwert erhöhende Hauptansprüche zu berücksichtigen, soweit die zugehörige Hauptforderung Gegenstand der einseitigen Teilerledigung war; eine Abhängigkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn die Hauptforderung noch streitig ist.
Bei der Bemessung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu berücksichtigen.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- BGHVIII ZR 227/2229.08.2023Zustimmendjuris Rn. 2
- BGHV ZR 253/2203.05.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 27.09.2017 - VIII ZR 100/17
- AG Stuttgart35 C 5509/1929.03.2021ZustimmendBGH, Beschluss vom 27.09.2017 – VIII ZR 100/17, juris Rn. 2 mwN
- LG Duisburg12 O 88/2011.01.2021Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht DüsseldorfU Kart) 13/2001.12.2020Zustimmendjuris Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 29. März 2017, Az: 15 U 48/16
vorgehend LG Karlsruhe, 26. Februar 2016, Az: 4 O 646/08
Tenor
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Dezember 2015 hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € auf 6.608,50 € (Gerichtsgebühren 1.194 €; Anwaltsgebühren 2.707,25 € x 2); bei einem Streitwert von 15.567,45 € hätten sie hingegen lediglich 4.141,30 € (Gerichtsgebühren 726 €; Anwaltsgebühren 1.707,65 € x 2) betragen. Mithin ergibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20 €.
Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsforderung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6). Die Zinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung (22.150,01 €) betrugen seit Rechtshängigkeit der Klage am 5. Dezember 2008 bis zur erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2015 abgegebenen Teilerledigungserklärung des Klägers 7.725,73 €. Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich - nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren (1.419,19 € bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € gegenüber 899,40 € bei einem Streitwert von 15.567,45 €) - auf 519,79 €. Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 9).
Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 26.020,28 € und rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.
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