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BGH·V ZR 253/22·03.05.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Gericht prüfte, ob Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen oder die Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil solche Entscheidungserheblichkeit fehlt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde bis 800.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach der einschlägigen Rechtsprechung zu bemessen; in geeigneten Fällen kann der Senat einen hohen Streitwert (hier bis 800.000 €) festsetzen.

4

Die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zum Anfall der Hauptsache; eine Änderung der Festsetzung der Gebühren in den Vorinstanzen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist dadurch nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2022, Az: I-19 U 13/21

vorgehend LG Kleve, 18. Juni 2021, Az: 3 O 139/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 800.000 € (vgl. zur Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124). Zu einer Änderung der Festsetzung in den Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem „Anfall“ der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, Grundeigentum 2019, 1503, 1504).

Brückner Göbel Malik Laube Grau