Streitwertfestsetzung in Räumungssachen: Berücksichtigung der Nebenkosten bei der für die Wertbemessung maßgeblichen Jahresmiete
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung in einer Räumungssache; seine Erinnerung wurde als Gegenvorstellung ausgelegt. Der Senat gab der Gegenvorstellung statt und setzte den Streitwert auf 864 € (12 × 72 €) fest. Maßgeblich ist die Jahresnettomiete; eine Betriebskostenvorauszahlung erhöht den Streitwert nur, wenn sie als Pauschale und nicht gesondert abgerechnet vereinbart ist. Die Entscheidung stützt sich auf § 41 GKG und einschlägige Rechtsprechung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 864 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Streitwerts in Räumungssachen ist grundsätzlich die Jahresnettomiete (12 × Nettokaltmiete) zugrunde zu legen.
Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen den Streitwert nur, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
Eine Erinnerung, die sich ausschließlich gegen die Höhe des Streitwerts richtet, ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung auszulegen.
Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungen sind zulässig, wenn sie innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist nach den Vorschriften des GKG eingelegt werden.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2021, Az: VIII ZB 80/20
vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: VIII ZB 80/20, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 28. August 2020, Az: 63 S 132/20
vorgehend AG Wedding, 29. April 2020, Az: 18 C 378/18
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Erinnerung des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 864 € festgesetzt wird.
Gründe
1. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2021 gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2021 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den Kostenansatz als solchen.
2. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.
Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760 Rn. 3).
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