Ablehnungsgesuche verworfen; PKH für Nichtzulassungsbeschwerde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere BGH-Richterinnen und -Richter sowie gegen eine Rechtspflegerin und beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde. Die Ablehnungsgesuche werden als offensichtlich unzulässig verworfen; die RPFlerin handelte in Ausübung ihrer Amtspflichten. Die Anträge auf PKH und Beiordnung werden zurückgewiesen, weil die vorgesehenen Rechtsbehelfe aussichtslos und fristversäumt sind; Wiedereinsetzung wird verneint.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Anträge auf PKH und Beiordnung zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich auf eine frühere Entscheidung bezieht, die weder das vorliegende Verfahren noch dessen Parteien betrifft, und der Antragsteller keine individuellen Befangenheitsgründe darlegt.
Die bloße Rüge, ein Richter habe eine frühere Entscheidung fehlerhaft getroffen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin ist zu verwerfen, wenn diese lediglich ihrer Amtspflicht nachgekommen ist, indem sie eine dienstliche Mitteilung erstattet hat (§§ 10, 28 RpflG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO).
Prozesskostenhilfe für die Verfolgung eines Rechtsmittels ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel mangels Einlegung binnen der maßgeblichen Frist unzulässig ist oder die Rechtsverfolgung sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO); eine Wiedereinsetzung kommt nur bei substanziiertem Nachweis des unverschuldeten Fristversäumnisses in Betracht (vgl. § 233 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 1. Februar 2024, Az: 5 S 32/23
vorgehend AG Heidelberg, 10. November 2020, Az: 25 C 267/13
nachgehend BGH, 2. Juli 2024, Az: VIII ZA 5/24, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 7. März 2024 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und die Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand werden als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15. April 2024 gegen die Rechtspflegerin P. wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechtsbeschwerde - gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 1. Februar 2024 und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die im Tenor bezeichneten, an dem Beschluss des Senats vom 13. April 2021 (VIII ZB 80/20, juris) beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - VIII ZB 80/18, juris Rn. 10 f.; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 1 f.; jeweils mwN).
Zum einen betrifft der vorgenannte Beschluss weder das vorliegende Verfahren noch dessen Parteien und steht hiermit auch nicht in einem Zusammenhang. Zum anderen trägt der Kläger keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an dem vorgenannten Beschluss beteiligten Richter beziehen, sondern legt diesen lediglich zur Last, eine fehlerhafte Entscheidung getroffen zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1; vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin P. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Kläger beanstandeten Hinweisschreibens vom 15. März 2024 lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.
3. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - entgegen der Ansicht des Klägers hier bereits nicht statthafte (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist.
Dies gilt auch, soweit der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2024 Prozesskostenhilfe nur noch "hilfsweise für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde" beantragt hat. Denn eine - hier zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2023 - III ZB 72/22, juris Rn. 7 mwN) - Rechtsbeschwerde wäre - worauf der Kläger durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 5. Februar 2024 an seinen Prozessbevollmächtigten erst am 7. März 2024 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht.
Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Pflicht zur Belehrung gilt gemäß § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016, 1827 Rn. 6 f.) - nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO - wie vorliegend - vorgeschrieben ist.
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |