Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Erinnerung gegen den vom Bundesgerichtshof erstatteten Kostenansatz nach Zurückweisung seiner Rechtsbeschwerde. Zentral war, ob die Erinnerung den Kostenansatz selbst oder die bloße Kostenbelastung angreift. Der Senat wies die Erinnerung zurück, da keine konkreten Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz vorgetragen wurden. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen, da keine konkreten Einwendungen gegen den Ansatz vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche.
Die Erinnerung ist nur dann begründet, wenn der Erinnerungsführer substantielle und konkrete Einwendungen gegen die Höhe oder den Ansatz der Kosten vorträgt; pauschale oder auf die Kostenschuld gerichtete Einwendungen genügen nicht.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 6. September 2022, Az: 2a T 82/22
vorgehend AG Zittau, 22. Juli 2022, Az: 14 C 352/19
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. März 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen 780023114144) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 6. September 2022 (2a T 82/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 22. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. März 2023 eingegangenen Erinnerung.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |