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BGH·VIII ZB 72/22·10.05.2023

Erinnerung im Kostenansatzverfahren nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde: Zulässige Einwendungen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zentral war, ob im Erinnerungsverfahren auch allgemeine Einwendungen gegen die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden können. Der Senat hat die Erinnerung zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer keinen Angriff auf den Kostenansatz selbst vorbrachte. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen (zurückgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die Kostenbelastung oder die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung.

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Im Erinnerungsverfahren sind Einwendungen, die sich lediglich gegen die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verfahrens als Ganzes richten, unzulässig, soweit sie nicht konkret den Kostenansatz betreffen.

3

Beim Bundesgerichtshof entscheidet über eine als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs 1 GKG§ 9 Anlage Nr 1820 GvKostG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 26. September 2022, Az: 1 S 96/22

vorgehend AG Ulm, 12. April 2022, Az: 7 C 1536/21

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen 780023103776) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 26. September 2022 (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2023.

II.

3

1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als nichtig und rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden.

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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm