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BGH·VIII ZB 71/23·14.05.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete per E‑Mail vom 3.5.2024 eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH vom 23.4.2024. Der Senat wertet die Eingabe als Erinnerung nach §66 GKG und verwirft sie als unzulässig, weil die Formvorschriften (qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicherer Übermittlungsweg) nicht erfüllt sind. Zudem ist der Kostenansatz (Festgebühr 66 € nach Nr.1700 KV GKG) zutreffend; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattbar.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften (fehlende QES/sicherer Übermittlungsweg) und zutreffendem Kostenansatz

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende Eingabe unterliegt den Formvorschriften des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG und den Anforderungen an elektronische Übermittlung nach §§ 5a GKG, 130a ZPO.

2

Über Erinnerungen gegen Kostenansätze beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

3

Eine Erinnerung, die die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt (z. B. fehlende qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicherer Übermittlungsweg), ist unzulässig und zu verwerfen.

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Für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr in Höhe von 66 € an, die der Antragstellerin als Antrags‑ und Entscheidungsschuldnerin nach § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG obliegt.

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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 5a GKG§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIII ZB 71/23, Beschluss

vorgehend LG Bochum, 20. Oktober 2023, Az: I-11 S 91/23

vorgehend AG Recklinghausen, 16. August 2023, Az: 52 C 238/22, Urteil

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 (Kassenzeichen 780024123232) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 23. April 2024 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 3. Mai 2024.

II.

3

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

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3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm