Verwerfung der Gegenvorstellung wegen formeller Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte reichte Eingaben als Gegenvorstellung ein und verlangte Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit beteiligter Senatsmitglieder. Der Senat verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil sie nicht durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs.1 Satz3 ZPO). Zudem ist die Gegenvorstellung nicht statthaft, da keine zulässige und begründete Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vorliegt. Die Beklagte wird vor weiteren gleichartigen Eingaben gewarnt.
Ausgang: Gegenvorstellung als unzulässig und nicht statthaft verworfen; Hinweis an die Beklagte, keine weiteren gleichartigen Eingaben zu erwarten
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO).
Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn der Senat nach der Prozessordnung nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern, insbesondere bei Fehlen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge (§ 321a ZPO).
Anträge auf Offenlegung der Staatsangehörigkeit von Richtern begründen keinen prozessualen Rechtsschutz, der formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen ersetzt oder eine Änderung der Entscheidung bewirken könnte.
Der Senat kann eine Partei darauf hinweisen, dass weitere gleichartige Eingaben nicht gesondert bescheidet werden; wiederholte, inhaltsgleiche Eingaben können ohne erneute individuelle Prüfung zurückgewiesen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Januar 2025, Az: VIII ZB 67/24
vorgehend LG Schwerin, 24. August 2023, Az: 6 S 60/23
vorgehend AG Schwerin, 13. Juni 2023, Az: 15 C 38/23
Tenor
Die als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025 anzusehenden Eingaben der Beklagten, mit denen sie einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der an dem vorbezeichneten Beschluss beteiligten Senatsmitglieder sowie der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats verlangt, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - IX ZB 5/23, juris Rn. 4 mwN). Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13, 15 vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm