Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wegen fehlender BGH‑Zulassung des Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Eingaben als Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung ihrer Rechtsbeschwerde ein; diese wurden vom Senat als unzulässig verworfen. Entscheidungsaufgabe war, ob die Eingabe form- und fristgerecht erhoben wurde. Die Eingaben lagen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vor (§78 Abs.1 S.3 ZPO) und waren daher unzulässig. Zudem bedurfte es einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge (§321a ZPO), damit der Senat seine Entscheidung ändern könnte.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten als unzulässig verworfen, da nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und keine begründete Anhörungsrüge vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Senats ist nur wirksam, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Fehlt die erforderliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt, ist die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat ist nicht befugt, seine Entscheidung mittels einer Gegenvorstellung zu ändern, wenn die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen.
Die bloße Mitteilung der Prozessbevollmächtigten, Eingaben nicht als Anhörungsrüge verstanden wissen zu wollen, ersetzt nicht die erforderliche form- und vertretungsrechtliche Erhebung einer Gegenvorstellung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Dezember 2024, Az: VIII ZB 45/24
vorgehend LG Mönchengladbach, 3. Juni 2024, Az: 4 S 94/23
vorgehend AG Mönchengladbach, 30. August 2023, Az: 36 C 158/21
Tenor
Die nach der Erklärung der Beklagten vom 25. Juni 2025 als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 auszulegende Eingabe der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, juris mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 lediglich mitgeteilt, dass die Eingaben nicht als Anhörungsrügen im Sinne von § 321a ZPO verstanden werden sollen, aber selbst keine Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, aaO; jeweils mwN).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek RiBGH Messing istwegen Erkrankungan der Unterschriftverhindert.Dr. Bünger