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BGH·VIII ZB 62/22·13.06.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt mit Erinnerung den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (Kassenzeichen vom 12.9.2022). Zu prüfen war, ob der Kostenansatz rechtsfehlerhaft ist. Der Einzelrichter am BGH wies die Erinnerung zurück, weil die Erinnerung nur den Kostenansatz selbst angreifen kann und die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen den zutreffenden Ansatz erhoben hat. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs als unbegründet zurückgewiesen; keine Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

2

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die bloße Kostenbelastung der Partei.

3

Erhebt der Erinnerungsführer keine substantiierten Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz, bleibt die Erinnerung in der Sache ohne Erfolg.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 6. Mai 2022, Az: 44 T 416/22

vorgehend AG Memmingen, 8. Februar 2022, Az: 11 C 264/21

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 (Kassenzeichen 780022140065) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 2022 (44 T 416/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm