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BGH·VIII ZB 61/22·06.03.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Formmangels verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte E-Mails als Erinnerung gegen den vom BGH festgesetzten Kostenansatz von 132 € ein. Das Gericht wertete die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG und verwies sie als unzulässig, weil die E-Mails weder handschriftliche Unterschrift noch qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicheren Übermittlungsweg aufwiesen. Der Gebührenansatz nach Nr. 1826 KostVfg wurde bestätigt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig verworfen; Kostenansatz in Höhe von 132 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 GKG ist nur zulässig, wenn die Eingabe die nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgeschriebene Form erfüllt; elektronische Eingaben müssen die Anforderungen an Unterschrift oder sicheren Übermittlungsweg (z. B. qualifizierte elektronische Signatur) erfüllen.

2

Über Erinnerungen gegen Kostenansätze entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG).

3

Für nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden fällt die in Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG festgelegte Festgebühr (132 €) an; der Verpflichtete ist Antrags- und Entscheidungsschuldner nach §§ 22 Abs. 1, 29 Nr. 1 GKG.

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Automationsgestützt erstellte Kostenanforderungen bedürfen keiner Unterschrift oder eines Dienstsiegels; das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG, § 25 KostVfg).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 5a GKG§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. November 2022, Az: VIII ZB 61/22, Beschluss

vorgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: VIII ZB 61/22

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Juli 2022, Az: 16 T 363/22

vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 24. Mai 2022, Az: 1 C 1241/21 (X)

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2022 (Kassenzeichen 780022146720) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 2. November 2022 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023.

II.

3

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mails des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift tragen noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

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3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 132 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg).

6

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm