Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG vom BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete Erinnerungen gegen den Kostenansatz des BGH nach Zurückweisung seiner Rechtsbeschwerde. Die Eingaben wurden als Erinnerung i.S. § 66 Abs.1 GKG ausgelegt; über solche Erinnerungen entscheidet beim BGH der Einzelrichter. Die Erinnerung blieb ohne Erfolg, da sie keine Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhebt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schriftsätze sind nach ihrem tatsächlichen Rechtsgehalt auszulegen; Eingaben mit einem Angriff auf den Kostenansatz sind als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich nur gegen den Kostenansatz selbst (Verletzung des Kostenrechts) und nicht gegen die bloße Kostenbelastung der Partei.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Oktober 2023, Az: VIII ZB 58/23, Beschluss
vorgehend BGH, 26. September 2023, Az: VIII ZB 58/23
vorgehend LG Aachen, 16. August 2023, Az: 2 S 155/23
vorgehend AG Jülich, 29. April 2015, Az: 11 C 327/14
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 bzw. 9. November 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138263) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. August 2023 (2 S 155/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 822,18 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 9. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 116 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 822,18 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 9. November 2023.
II.
1. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
3. Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |