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BGH·VIII ZB 55/23·20.02.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs und beantragte Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Streitfrage war die Kostentragung und die Bewilligung von PKH. Der Einzelrichter wies die Erinnerung zurück; eine Festgebühr von 66 € wurde festgesetzt. Eine Bewilligung von PKH ist für das Erinnerungsverfahren nach §66 GKG ausgeschlossen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Festgebühr von 66 € festgesetzt, PKH nicht bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).

2

Wird eine Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO verworfen oder zurückgewiesen, fällt nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr an; der Antrags- und Entscheidungsschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG zur Zahlung verpflichtet.

3

Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden; PKH ist insoweit ausgeschlossen.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 321a ZPO§ 22 Abs. 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 66 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

vorgehend BGH, 21. November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

vorgehend LG München II, 19. Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22, Beschluss

vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 1. September 2022, Az: 4 C 237/22

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 28./29. Dezember 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2023 (Kassenzeichen 780023147818) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 28./29. Dezember 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

5

3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

6

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm