Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach einer Zurückweisung seiner Rechtsbeschwerde und legte Erinnerung ein. Der Senat wertete das Schreiben als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG und wies sie zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass die Erinnerung nur den Kostenansatz selbst angreifen kann und der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Gebührenberechnung vorgebracht hat. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH gemäß § 66 GKG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Eine Erinnerung ist ohne Erfolg, wenn der Erinnerungsführer keine substantiierten Einwendungen gegen die zugrunde liegende Gebührenberechnung oder den Kostenansatz vorträgt.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZB 39/23
vorgehend LG Bielefeld, 22. Mai 2023, Az: 22 S 87/23
vorgehend AG Minden, 13. März 2023, Az: 19 C 188/20
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138786) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2023 (22 S 87/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.916,21 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 54.916,21 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2023.
II.
1. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |